Energieberatung

Gebäude Energieberatung
für Wohn- und nicht Wohngebäude

Blower Door Varga

Als Besitzer eines Eigenheims werden Sie früher oder später darüber nachdenken, an Ihrem Haus kleinere oder größere Instandsetzungen oder Modernisierungen vorzunehmen oder Sie haben vor Ihrem Eigenheim neu zu bauen. Dann ist der beste Zeitpunkt, auch in die Energieeinsparung zu investieren.

Ich biete Ihnen schnell und zuverlässig im Großraum München, Augsburg, Landsberg, Starnberg und Umgebungen:

• Detaillierte energetische Fachplanung eins neuen Wohngebäudes oder Nichtwohngebäude
• GEG 2020 Nachweise für Neubauten inklusive Detailzeichnungen und Vorläufiger Energieausweis
• Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude
• Modernisierungsplanungen und Sanierungskonzepte rund um Ihr Haus inklusiv BAFA Beratung und Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP). Der iSFP wird von BAFA mit 80 % bezuschusst max. 1300 EUR.   
• Lüftungskonzept nach DIN1946-6
• Gebäudethermografie und Luftdichtheit Messung (BlowerDoor Messung) nach DIN EN ISO 9972
• KfW-Fördermöglichkeiten und Finanzierungsberatung gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Bank.

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Ingenieurbüro für Energieberatung

Mit der Gebäude Energie Gesetz (GEG 2020) hat der Gesetzgeber Mindeststandards für den Energiebedarf von Gebäuden festgelegt. Damit wird bei heutigen Neubauten ein deutlich besseres Qualitätsniveau erreicht, als dies früher der Fall war. Auch für Sanierungsmaßnahmen einer bestehenden Immobilie sind die Regeln der GEG der Mindeststandard, der erfüllt werden muss.

Für Wohngebäude können Energieausweise, sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Die Verpflichtung einen Energieausweis für Nichtwohngebäude erstellen zu lassen, besteht seit dem 1. Juli 2009 – allerdings nur, wenn diese verkauft, neu vermietet, verpachtet oder wesentlich geändert werden.

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Schon bei der Planung ist darauf zu achten, dass die energetischen Grenzwerte nach GEG 2020 (Gebäudeenergiegesetz) für einen Neubau, bei Modernisierung und Erweiterung eingehalten werden. Grundsätzlich ist nach GEG 2020 darauf zu achten, dass die energetischen Wärmeverluste über die Außenbauteile, durch eine Auswahl geeigneter Materialien begrenzt wird. Bei einer Änderung, Erweiterung und dem Ausbau von Gebäuden sind die Grenzwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten oder auch Dämmeigenschaften für Außenbauteile vorgegeben. Die Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer, Außentüren, Dachflächen, Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume sind auch als Einzelmaßnahme dementsprechend zu erneuern.

Weitere Informationen unter der Energieberatungsseite: www.daniel-varga.de

Neubauten

Das Wohngebäude erfüllt die GEG 2020, wenn der Jahres Primärenergiebedarf des baugleichen Referenzgebäudes für die Anlagentechnik nicht überschritten wird. Berücksichtigt wird für den Bedarf die Technik zum Heizen, die Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Auch die Bauteile der thermische Außenhülle sollen die Höchstwerte der spezifischen Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude in Summe nicht überschreiten. Neu gebaute Nichtwohngebäude oder auch Gewerbeimmobilien erfüllen die Vorgaben der GEG 2020, wenn der Jahres Primärenergiebedarf in Bezug auf das baugleiche Referenzgebäude nicht überschritten wird.

Berücksichtigt wird für den Bedarf in Nichtwohngebäuden (NWG) die Anlagentechnik zum Heizen, die Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Innerhalb der Grenzwerte können die dämmenden Eigenschaften der Bauteile variiert werden. Der Neubau darf den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und den Energieverlust über die Gebäudehülle nach EnEV nicht überschreiten. Damit die energetischen Vorgaben erreicht werden können, ist bei der Errichtung von Gebäuden der Einsatz von erneuerbaren Energien vorgeschrieben.

Haus
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Altbauten – Bestandsgebäude

Für Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Bestand gelten die Anforderungen der GEG 2020 nach einer Änderung, Erweiterung und Ausbau als erfüllt, wenn der Jahres Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste im Vergleich zum Referenzgebäude um nicht mehr als 40% überschritten werden. Die Dämmeigenschaften der einzelnen Bauteile können innerhalb der Referenz variiert werden, wenn im Ergebnis das energetisch sanierte Gebäude den maximal zulässigen Primärenergiebedarf und den Energieverlust über die Gebäudehülle nach EnEV unterschreitet.

EEWärmeG Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

Alle privaten und öffentlichen Bauherren sind verpflichtet, den Wärmebedarf für Neubauten anteilig durch erneuerbare Energien abzudecken, wenn die energetische Nutzfläche größer als 50 m² ist.  Der Bauherr hat die Wahl zwischen verschiedenen technischen Lösungen, um dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nachzukommen und der prozentuale Anteil erneuerbarer Energien hängt von der eingesetzten Technik ab. In diesem Sinne ist der Einsatz von Solarthermie im EEWärmeG mit 15%, die Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse und Geothermie, mit mindestens 50% beziffert.

Die Bundesregierung fördert im Gebäudebestand Anlagen, die zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien verbaut werden können. Im EEWärmeG sind Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermie Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher für bereits bestehende Gebäude, als besonders Förderfähig benannt. Neubauten können von einer Förderung profitieren, wenn besonders innovative und hocheffiziente Technologien eingesetzt werden.

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Altbauten – Bestandsgebäude

Für alle Neubauten ist der sommerliche Wärmeschutz gesetzlich nachzuweisen und für Erweiterungen ab einer zusammenhängenden Nutzfläche von 50 m². Der zu prüfende Wärmeschutz bezieht sich auf beheizte Aufenthaltsräume wie Wohnräume, Büros, usw., mit Fensterflächen und muss nicht für Räume mit einer Nebenfunktion wie Lager, WC, Flur, usw., geführt werden. Wenn die Maßnahmen zum sommerlichen Schutz für alle notwendigen Räume identisch sind, kann über den Raum mit den höchsten Anforderungen der Nachweis für das gesamte Gebäude geführt werden.

Der Sonneneintrag hängt wesentlich vom Verhältnis Fensterfläche zu Raumgröße ab, wird durch verschiedene Parameter beeinflusst und kann mit verschiedenen Maßnahmen gesteuert werden. Der Sonneneintrag wird durch die Sommerklimaregion, Bauart des Gebäudes, eine standortbedingte Verschattung, beeinflusst und kann mit einer Sonnenschutzverglasung, Sonnenschutzvorrichtung, passiven Kühlung, Nachtlüftung, gesteuert werden.

Baustelle

Wärmebrückennachweis

Die GEG 2020 schreibt für einen Neubau vor, dass der Einfluss von konstruktiven Wärmebrücken auf den Jahres Heizwärmebedarf so gering wie möglich gehalten werden soll. Wärmebücken entstehen an verschiedenen Punkten der Gebäudehülle, an denen Bauteile unterschiedlicher Dichte aufeinandertreffen oder auch die Bauteilgeometrie sich verändert. Als besonders kritische Stellen gelten z.B. Stahlbetondecken, die in eine tragende Außenwand ragen oder auskragen. Aber auch Außenkanten der thermischen Hülle wie Gebäudeecken, Fenster- und Fenstertürlaibungen sind Punkte, die mit einem Wärmebrückennachweis geprüft und optimiert werden können.

Im Grundsatz ist der detaillierte Nachweis aller relevanten Wärmebrücken ein Instrument zum Schutz vor feuchtebedingten Bauschäden und Schimmel. Wenn Kälte zu weit in das Mauerwerk eindringt, kann Feuchtigkeit innerhalb der Gebäudehülle kondensieren, für Schimmelbildung sorgen und das Mauerwerk schädigen. Schwachstellen können gezielt identifiziert und geeignete technische Maßnahmen im Vorfeld in die Planung eingehen. Eine Optimierung der Wärmebrücken für zu errichtende Gebäude darf nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen und kann an den wirtschaftlich vertretbaren Einzelfall angepasst werden.

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Lüftungskonzept

Für die Gesundheit ist nach GEG 2020 der erforderliche Mindestluftwechsel sicherzustellen, wenn ein Gebäude neu errichtet wird. Gleichzeitig fordert der Gesetzgeber, dass die Gebäudehülle in vorgegebenen Grenzen luftundurchlässig ausgeführt sein soll. Seit der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 haben sich die Anforderungen an die Luftdichtigkeit stufenweise erhöht.  Die GEG 2020 schreibt kein Lüftungskonzept vor, aber als allgemein anerkannte Regel der Technik greift an dieser Stelle für Wohngebäude die DIN 1946-6. Grundsätzlich lässt sich mit einem Lüftungskonzept feststellen, ob der natürliche Luftwechsel über die Gebäudehülle ausreicht, um vor Feuchtigkeit zu schützen.

Für den Feuchteschutz der Gebäudehülle ist die freie Lüftung (Querlüftung) denkbar oder eine Ventilatorgestützte Lüftung sinnvoll. Fensterfalzlüfter und Außenluftdurchlässe können zur Unterstützung der Querlüftung beitragen. Lüftungsanlagen sorgen für ein kontrolliertes Raumklima bei gleichbleibenden Temperaturen und sind bei Luftverschmutzung vorteilhaft, das Fenster muss nicht geöffnet werden, der Lärm bleibt draußen und die Wärmeenergie in der Gebäudehülle. Zusätzlich lässt sich über einen Wärmetauscher die Energie aus der Abluft nutzen, mit einem positiven Effekt auf die Heizkosten. Zur Sicherstellung der Luftqualität kann je nach Umweltbedingung die freie Lüftung oder eine Lüftung über eine Raumlufttechnische (RLT) Anlage in Betracht kommen.

Baustelle

Blower Door Test

Für zu errichtende Gebäude ist der Nachweis der Dichtheit zu führen, wenn eine Immobilie bezugsfertig ist. Aber auch für modernisierte Bestandsgebäude kann, z.B. nach einem Austausch der Fensterflächen, eine Prüfung zum Schutz vor Feuchtigkeit und Schimmel sinnvoll sein. Aufgrund der hohen Dichtheit von Neubauten und auch energetisch sanierten Immobilien im Bestand, ist der hygienische Mindestluftwechsel über die Gebäudehülle und Fenster oft nicht mehr zu realisieren. Eine lüftungstechnische Maßnahme, in Zusammenhang mit dem Blower-Door-Test, macht einen hygienischen Mindestluftwechsel, auch bei Lastspitzen, nutzerunabhängig möglich.

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